Wichtige Informationen
Zulassung als Bildungsträger gemäß AZAV – Allgemeine Informationen
Die Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung (AZAV) regelt in Deutschland die Zulassung von Bildungsträgern und Bildungsmaßnahmen, die Leistungen zur beruflichen Weiterbildung oder zur Eingliederung in Arbeit anbieten – insbesondere im Auftrag der Agenturen für Arbeit oder der Jobcenter.
Nur zertifizierte Bildungsträger und Maßnahmen dürfen über Bildungsgutscheine oder Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine finanziert werden. Die Zulassung dient der Sicherstellung von Qualität, Wirtschaftlichkeit und Eignung der Angebote.

Ziel und Zweck der Zulassung
1. Ziel der AZAV-Zulassung
Die AZAV-Zulassung verfolgt das Ziel, einen einheitlichen Qualitätsstandard bei Trägern und Maßnahmen der Arbeitsförderung zu gewährleisten. Sie schafft Transparenz, Verlässlichkeit und schützt Teilnehmende sowie öffentliche Auftraggeber.
2. Voraussetzungen für die Trägerzulassung
Ein Bildungsträger muss nachweisen, dass er:
- ein wirksames Qualitätsmanagementsystem betreibt (z. B. nach ISO 9001),
- zuverlässig und wirtschaftlich arbeitet,
- fachlich und personell geeignet ist,
- über klare Zuständigkeiten und transparente Prozesse verfügt,
- Maßnahmen plant, durchführt und dokumentiert gemäß den Anforderungen der Bundesagentur für Arbeit.
Die Prüfung und Zulassung erfolgt durch eine fachkundige Stelle, die von der Deutschen Akkreditierungsstelle (DAkkS) zugelassen ist.
3. Maßnahmenzulassung
Zusätzlich zur Trägerzulassung kann ein Anbieter auch einzelne Bildungsmaßnahmen zertifizieren lassen. Hierbei wird geprüft, ob:
- die Maßnahme arbeitsmarktlich relevant und sinnvoll ist,
- ein konkretes Bildungsziel definiert wurde,
- Lehrpläne, Dozentenqualifikation und methodisch-didaktische Konzepte nachvollziehbar sind,
- die Maßnahme dauerhaft finanzierbar und planbar durchgeführt werden kann.
4. Gültigkeit und Überwachung
- Eine Trägerzulassung ist regelmäßig fünf Jahre gültig (könnte auch auf 3 Jahre reduziert werden).
- Die fachkundige Stelle führt jährliche Überwachungsaudits durch.
- Maßnahmenzulassungen gelten für drei Jahre (oder die jeweilige Dauer der Maßnahme – mit Möglichkeit der Verlängerung bei gleichbleibenden Bedingungen).
5. Vorteile einer AZAV-Zulassung
- Teilnahme am staatlich geförderten Weiterbildungsmarkt
- Rechtssicherheit und Vertrauen bei Auftraggebern
- Nachweis von Qualität und Leistungsfähigkeit
- Erschließung neuer Zielgruppen über Bildungsgutscheine (BGS) oder Aktivierungsgutscheine (AVGS)
Die AZAV (Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung Arbeitsförderung) ist eine Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, die regelt, unter welchen Voraussetzungen Bildungsträger und Bildungsmaßnahmen zur Teilnahme an der Arbeitsförderung zugelassen werden können – insbesondere im Zusammenhang mit Bildungsgutscheinen und Aktivierungsmaßnahmen durch die Bundesagentur für Arbeit oder Jobcenter.
Hier sind die zentralen Inhalte und Gliederungspunkte der AZAV zusammengefasst:

3. Zulassung von Maßnahmen (§§ 7–8)
Voraussetzungen für die Maßnahmenzulassung:
Wirtschaftlichkeit und Transparenz der Maßnahme
Konkretes Eingliederungsziel oder berufliches Weiterbildungsziel
Arbeitsmarktrelevanz und Bedarfsgerechtigkeit der Maßnahme
Nachvollziehbare Dauer, Inhalte, Methodik, Lehrpläne und Erfolgskontrollen
Eignung des eingesetzten Personals und der Räumlichkeiten
4. Verfahren der Zulassung (§§ 9–12)
- Zulassung erfolgt durch eine fachkundige Stelle (z. B. TÜV, DEKRA, CERTQUA)
- Die fachkundige Stelle prüft alle Anforderungen und erteilt bei Bestehen die Zulassung
- Die fachkundige Stelle selbst muss durch die DAkkS (Deutsche Akkreditierungsstelle) akkreditiert sein
5. Überwachung und Widerruf (§§ 13–15)
- Regelmäßige Überwachungsaudits (mindestens einmal jährlich)
- Zulassung kann bei gravierenden Mängeln oder Nicht-Erfüllung entzogen werden
- Träger müssen Änderungen (z. B. bei Personal, Inhalten, Standorten) anzeigen
6. Übergangs- und Schlussbestimmungen (§§ 16–17)
- Enthält Regelungen zur Anwendung der Verordnung bei Änderungen oder Übergängen
- Gültigkeit und Rechtsgrundlagen
📘 Inhalte der Verordnung AZAV
1. Ziel und Geltungsbereich (§§ 1–2)
Gilt für Träger, die Maßnahmen nach dem SGB III (z. B. Weiterbildung, Aktivierung, Eingliederung) anbieten.
Ziel: Sicherstellung der Qualität von Trägern und Maßnahmen, die arbeitsfördernde Leistungen erbringen.
2. Zulassung von Trägern (§§ 3–6)
Voraussetzungen für die Trägerzulassung:
- Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit des Trägers
- Einhaltung arbeitsmarktlicher Anforderungen
- Qualitätsmanagementsystem vorhanden und wirksam
- Nachweis fachlicher Eignung des Personals
- Wirtschaftlichkeit und Nachvollziehbarkeit der Organisation und Finanzierung
Dokumentation: Es müssen strukturierte Prozesse und Verantwortlichkeiten sowie Nachweise über Erfahrung und Kompetenz vorgelegt werden.

📄 Anlagen zur AZAV (wichtig!)
Die AZAV enthält Anlagen, die die einzelnen Maßnahmearten beschreiben, für die eine Zulassung möglich ist:
- Anlage 1: Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung
- Anlage 2: Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung
- Anlage 3: Maßnahmen zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben
- Anlage 4: Maßnahmen der beruflichen Ausbildung
- Anlage 5: Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung mit besonderer Förderform
- Anlage 6: Leistungen zur Heranführung an den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt (Jugendliche)
✅ Zusammengefasst:
Die AZAV regelt:
- WER als Bildungsträger und
- WELCHE Maßnahmen von der Bundesagentur für Arbeit finanziert werden dürfen
- WIE die Zulassung und Überwachung abläuft